1. Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen sind Vertragsbestandteil und werden
vom Besteller ausdrücklich anerkannt. Mündliche Nebenabreden
haben ihre Gültigkeit.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen verbindlich.
2. Lieferfrist
Höhere Gewalt und Ereignisse, welche die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen ( z.B. Streik, Materialverknap -
pung beim Vorlieferanten usw.), berechtigen die Lieferfirma, die
Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzug oder Nichterfüllen
sind ausgeschlossen.
3. Gewährleistung
Gewährleistung wird für die einwandfreie Ausführung der zu
leistenden Arbeit übernommen : Für Material gilt die vom Vorliefer -
anten geleistete Gewähr. Bei Sachmängeln ist die Lieferfirma nach
ihrer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nach -
lieferung verpflichtet. Alle anderen Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausge -
schlossen. Kleine Abweichungen in Farbe, Ausführung sowie tech -
nische Änderungen bleiben vorbehalten.
4. Mängelrügen
Etwaige Mängelrügen können nur innerhalb 10 Tagen nach Lieferung schriftlich berücksichtigt werden. Sie entbinden nicht von
der vereinbarten Zahlungspflicht.
5. Zahlung
Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist die Lieferfirma berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskont -
satz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Mit schuldbe -
freiender Wirkung kann Zahlung nur direkt an die Lieferfirma ge -
leistet werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferfirma behält sich das Eigentum an den von ihr geleisteten
Erzeugnissen vor bis zur vollständigen Bezahlung aller offen -
stehenden Rechnungen. Bis dahin dürfen die Erzeugnisse weder
weiterverkauft, verliehen, verpfändet oder verschenkt werden.
7. Montage
Der Besteller gestattet der Lieferfirma bzw. der von ihr beauftragten
Montagefirma das Betreten des Grundstücks, um alle mit der
Montage verbundenen Arbeiten vornehmen zu können. Mauer -
durchbrüche, Stemm- und Montagearbeiten, die notwendig sind,
um die Elemente fachmännisch zu montieren, werden von dem
Käufer anerkannt. Kann die Montage nach vorheriger Ankündigung
nicht vorgenommen werden, durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Für Schäden, die beim Aus oder Einbau am Baukörper unvermeid-
bar sind, übernimmt die Liefer- bzw. Montagefirma keine Haftung.
Etwa notwendig werdende Verputzarbeiten gehen zu Lasten des
Bestellers.
8. Sonstige Bedingungen
Bei Abnahmeverzug wird der Käufer für den gesamten Kaufpreis
vorleistungspflichtig. Die dadurch entstandenen Versandkosten,
Mahnspesen, Gerichts- und Anwaltskosten sowie sonstige Aus -
lagen hat der Käufer zu ersetzen.
Falls der Käufer mit Einverständnis des Verkäufers vom Vertrag
zurücktritt, so sind 40 % des Kaufpreises als Entschädigung für
entstandene Kosten und entgangenen Gewinn zu bezahlen, ohne
dass es eines Schadensnachweises bedarf.
Soweit der Besteller Gebäudeeigentümer ist, versichert er, dass er
in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Besteller, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass sie mit Wissen und
Zustimmung des Eigentümers den Vertrag abschließen und sich der Eigenhaftung als Vertreter bewußt sind.